Versicherungskonzepte, die nicht apothekengerecht sind, haben bei Schadenfällen folgenschwere Lücken. Muss beispielsweise eine Apotheke nach einem Wasserrohrbruch oder einem Feuer den Betrieb unterbrechen, darf sie bekanntermaßen erst nach einer Freigabe durch die Aufsichtsbehörde (Amtsapotheker oder Pharmazierat) wieder öffnen. Für die meisten Versicherer ist ein Schaden aber behoben, wenn dies ein Gutachter so entschieden hat – oft unabhängig davon, was die Apothekenaufsicht sagt. Die Folge: Kommt der Versicherer zu dem Schluss, dass ein Schaden behoben wurde, obwohl Pharmazierat oder Amtsapotheker eine Wiederöffnung untersagen, dann stehen Apotheker und Apothekerinnen ohne Einnahmen da.
Als ausgewiesener Spezialist für Apothekenversicherungen kennt PharmAssec dieses Problem. Deshalb gilt bei uns immer das Votum der Apothekenaufsicht. Ein Schaden ist für PharmAssec erst dann bereinigt, wenn dies von einem Amtsapotheker oder einem Pharmazierat bestätigt wird. Damit haben Apotheker und Apothekerinnen die Sicherheit, dass sie nach einer durch einen Schaden erzwungenen Betriebsunterbrechung nicht ohne Absicherung dastehen.
Apotheker, die sich mit gängigen, branchenunspezifischen Gewerbeversicherungen schützen wollen, gehen – oft ohne es zu wissen – ein hohes Risiko ein. Das gilt übrigens auch für viele Apotheken, die zur Absicherung auf Heilwesentarife setzen, da sich diese Tarife üblicherweise an den Bedürfnissen von Arztpraxen orientieren. Ein zentrales Problem bei Versicherungslösungen, die nicht speziell für Apotheken konzipiert wurden, kann in einer Gutachterstellungnahme bestehen, die zu den Vorgaben des Pharmazierates oder Amtsapothekers abweicht.
Apotheker und Apothekerinnen sind von den Voten der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig. Amtsapotheker und Pharmazieräte entscheiden, ob Medikamente noch abgegeben werden dürfen oder entsorgt werden müssen. Genauso bestimmen sie darüber, ob eine Apotheke wieder eröffnen darf oder nicht. Die abweichende Einschätzungen von Versicherungsgutachtern können daher zu Diskrepanzen führen.
Eine apothekengerechte Versicherung muss deshalb die Apothekenaufsicht als letztlich entscheidenden „Gutachter“ akzeptieren. Ist das nicht der Fall, stehen Apotheker und Apothekerinnen schnell ohne ausreichenden Versicherungsschutz da. Dann muss beispielsweise die Entsorgung von nicht mehr abgebbaren Medikamenten selbst bezahlt werden oder von der Betriebsunterbrechungsversicherung gibt es keine Zahlungen, obwohl die Apotheke noch nicht wieder öffnen darf.
PharmAssec als Allrisk-Police für Apotheken bietet allen Versicherten selbstverständlich einen apothekengerechten Schutz. Das bedeutet, dass für uns wie für unsere Kunden das Votum der Apothekenaufsicht entscheidend ist. Und das sichern wir allen bei PharmAssec versicherten Apothekern und Apothekerinnen auch rechtsverbindlich zu.
PharmAssec enthält eine für Apotheken günstige „Pharmazieratklausel“. Diese betrifft die Werte- und die Ertragsausfallversicherung. Vereinbart ist in der Klausel, dass der Versicherungsnehmer weder den Weisungen des Versicherers noch denen des Sachverständigen Folge leisten muss, sofern diese den Weisungen der Apothekenaufsicht (Pharmazierat, Amtsapotheker) widersprechen.
Damit bietet PharmAssec einen apothekengerechten Schutz, den die meisten gängigen Absicherungskonzepte nicht bieten. Allgemein üblich ist, dass es hinsichtlich der Apothekenaufsicht keine besonderen Vereinbarungen gibt. Damit sind Entscheidungen von Sachverständigen bindend.