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Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit

Missgeschicke, die teuer werden können

In der Hektik des Alltags kommt es immer wieder zu ärgerlichen Missgeschicken – und die können in Apotheken mitunter sehr kostspielig sein. Verursacht beispielsweise eine Kaffeemaschine, die nach Feierabend nicht ausgeschaltet wurde, einen Brand, steht schnell der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Raum.

Kein Einzelfall: Im Alltag kann es zu zahlreichen Versehen kommen, die leicht als grob fahrlässiges Verhalten ausgelegt werden können. Gar nicht so selten sind etwa Beschädigungen des Kommissionierers, weil im Inneren Gegenstände vergessen wurden. Auch nicht ordnungsgemäß abgeschlossene Türen oder Fenster, die einen Einbruch erleichtert oder gar erst ermöglicht haben, sind Gründe für Leistungskürzungen der Versicherungen.

Ist ein Versicherungsschaden aufgrund grober Fahrlässigkeit entstanden, dürfen Versicherer laut Gesetzt ihre Leistungen reduzieren, sofern in den Versicherungsbedingungen keine verbesserte Regelung vereinbart wurde. Abhängig vom Grad der Mitschuld werden üblicherweise die Auszahlungen des Versicherers abgesenkt- PharmAssec leistet auch in solchen Fällen weit über das Marktübliche hinaus. Wurde der versicherte Schaden durch einen Mitarbeiter der Apotheke verursacht, so steht die maximale Leistung von 1,5 Millionen Euro ohne Kürzungen zur Verfügung. Wird der Schaden durch den Inhaber grob fahrlässig verursacht, erfolgt eine vollständige Leistung bis zu 250.000 Euro. Etwaige darüber hinaus gehende Schäden werden mindestens zu 80 Prozent entschädigt.

Informationen für Apotheken
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PharmAssec schützt auch bei grob fahrlässigen Verhalten

Apotheken sind in aller Regel im Erdgeschoss von Gebäuden zu finden. Das hat den Vorteil, dass die Offizn leicht erreichbar ist und Waren in großen Schaufenstern Passanten präsentiert werden können. Doch durch die ebenerdige Lage werden auch Einbrüche erleichtert.

Bei Apotheken kommt noch hinzu, dass sich oft von der ApBetrO geforderte Notausgänge, Nachtdienstzimmer, Mitarbeiterräume oder Arbeits- und Sanitärräume in meist dunklen und schlecht einsehbaren Innenhofbereichen von Liegenschaften befinden. Schließlich sind automatische Türen am Eingang häufig nur schwach gesichert. Das alles sind apothekentypische Umstände, die Einbrechern das Leben erleichtern. Werden dann noch Fenster nicht korrekt geschlossen oder wird vergessen, die Alarmanlage einzuschalten, stellt dies aus Versicherersicht eine regelrechte Einladung zum Einbruch dar. Das Fachwort, unter dem Sie solche Sachverhalte in Ihren Versicherungsbedingungen finden, heißt „Obliegenheitsverletzung“.

Welche Konsequenzen das üblicherweise für den Versicherungsschutz hat, können wir anhand eines Beispiels aus der Praxis zeigen: Im konkreten Schadenfall hatte ein Mitarbeiter vergessen, ein gekipptes Außenfenster vor dem Feierabend zu verschließen. Möglicherweise haben Kriminelle die Apotheke über längere Zeit beobachtet, um solche Schwachstellen auszukundschaften, doch das konnte im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls gelang es den Tätern mühelos, in die Apotheke einzubrechen, ohne das schräg gestellte Fenster auch nur zu beschädigen. Für die Versicherer ist das meist ein typischer Fall von grober Fahrlässigkeit, in dem Versicherte für rund 50 Prozent des Schadens selbst aufkommen müssen.

Dies bedeutet, dass ein Schaden in Höhe von rund 250.000 Euro nur mit einem Betrag von 125.000 Euro entschädigt wird. Eine Schadenhöhe, die insbesondere dann schnell erreicht wird, wenn die Aufsichtsbehörde die Entsorgung eines Teils oder gar des gesamten Warenlagers anordnet, da eine Manipulation einzelner Medikamente nicht ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall würde PharmAssec trotz grober Fahrlässigkeit Kunden die vollständigen Kosten erstatten, was bedeutet, dass der Gesamtschaden in Höhe von 250.000 Euro bezahlt würde.

Wann beginnt grobe Fahrlässigkeit?

Ein großes Problem im Zusammenhang mit dem Vorwurf der „groben Fahrlässigkeit“ ist die juristische Unbestimmtheit des Begriffs. Eine verbindliche Definition gibt es nicht. Gerichte behelfen sich daher mit eher allgemeinen Bestimmungen, denen zufolge von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden müsse, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden sowie das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. So jedenfalls ein durchaus üblicher Versuch „grobe Fahrlässigkeit“ zu bestimmen.

Auf Apotheken bezogen können das Gerichte so auslegen, dass an einem „normalen“ Arbeitstag ein vergessenes Fenster eine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Wenn aber die verantwortliche Person an diesem bestimmten Tag ungewöhnlichen Stresssituationen ausgesetzt war, könnten Juristen zu dem Schluss kommen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden. Da es bis zum heutigen Tag wie bereits erwähnt keine verbindlichen Merkmale für die Beurteilung des Grades einer Fahrlässigkeit gibt, führt die sogenannte Quotelung der Versicherungsleistung im Streitfall regelmäßig zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten.

Das alles können sich Apothekerinnen und Apotheker sparen, wenn sie sich mit PharmAssec versichern. Denn im Unterschied zum Marktstandard ist bei PharmAssec ein Schaden, der durch grobe Fahrlässigkeit eines Mitarbeiter hervorgerufen wurde, bis zur kompletten Versicherungssumme von 1,5 Mio. Euro versichert. Kürzungen gibt es nicht. Wird der Schaden durch den Inhaber grob fahrlässig verursacht, erfolgt die volle Leistung bis zu einer Summe von 250.000 Euro. Sollte der Schaden größer sein, werden mindestens 80 Prozent entschädigt. Damit stehen PharmAssec-Kunden deutlich besser da als andere Versicherte.

Details für Vermittler
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Überdurchschnittliche Absicherung bei grober Fahrlässigkeit

Kommt es zu einem Schaden durch grobe Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin muss der Versicherungsnehmer keinerlei Abzüge hinnehmen. PharmAssec leistet trotz grober Fahrlässigkeit bis zur maximalen Versicherungssumme von 1,5 Millionen Euro.

Hat der Versicherungsnehmer selbst durch grob fahrlässiges Verhalten den Schaden hervorgerufen, dann leistet PharmAssec bei Schäden bis zu 250.000 Euro ohne jede Quotelung. Bei größeren Schäden kommt es überschaubaren Kürzungen, die nicht über 20 Prozent der Schadensumme liegen dürfen.