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Haftungsschutz bei Vorsatz von Mitarbeitern

Vorsatz

PharmAssec sichert Sie auch bei bewusstem Fehlverhalten von Mitarbeitern ab

Wo gearbeitet wird, unterlaufen auch Fehler. Sicher ist jeder Unternehmer bestrebt, Fehlerquellen in seinem Betrieb auszumerzen, doch erfahrungsgemäß ist das nicht vollständig möglich. Komplizierte Prozesse, ein hektischer Alltag, dazu möglicherweise noch Konzentrationsschwächen bei Mitarbeitern schaffen Voraussetzungen für fehlerhaftes Verhalten. Führen Missgeschicke oder Fehlverhalten zu einer Schädigung von Kunden, müssen Geschäftsinhaber und Geschäftsinhaberinnen, die bekanntlich für ihre Angestellten haften, mit Schadensersatzforderungen rechnen. So sieht es der Paragraf 823, Absatz 1 und 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor. Dort ist festgeschrieben, dass jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Bei einem fahrlässigen und grob Verhalten übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung die Schadenregulierung. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass hinter der Schädigung ein vorsätzliches Handeln steht, gibt es üblicherweise keinen Versicherungsschutz. Da geschädigte Personen betroffene Unternehmer und Unternehmerinnen in solchen Fällen wie bereits gesagt haftbar machen können, sehen sich Geschäftsinhaber mitunter exorbitanten Forderungen gegenüber, für die es üblicherweise keinen Versicherungsschutz gibt.

Eine Ausnahme macht hier PharmAssec für Sanitätsfachhäuser: Sofern Inhaber und Inhaberinnen keine Kenntnis von der vorsätzlichen Tat hatten, übernimmt PharmAssec auch bei Vorsatz eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin die Regulierung der Schadenersatzforderung.

Informationen für Sanitätsfachhäuser
Informationen für Sanitätsfachhäuser

Auch bei Vorsatz sind Sie abgesichert

Menschliches Verhalten ist nicht immer nachvollziehbar. Das gilt sicher auch für Taten, mit denen Dritte vorsätzlich geschädigt werden sollen. Die Auslöser für ein solches Verhalten können vielfältig sein. Wenn Inhaber oder Inhaberinnen von Sanitätsfachhäusern einem Beschäftigten kündigen, ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft zerrüttet. Unter solchen Umständen ist eine mutwillige Revanche des Angestellten, in die Dritte als Leidtragende hineingezogen werden, zumindest nicht undenkbar. Aber auch Konflikte mit Kunden können unter Umständen zu absichtlichem Fehlverhalten führen. Werden Kunden durch solche vorsätzlichen Taten geschädigt, muss sich der Apothekeninhaber oder die Apothekeninhaberin auf hohe Schadenersatzkosten einstellen, denn bei Vorsatz zahlt üblicherweise keine Versicherung. Anders PharmAssec für Sanitätsfachhäuser: Denn unsere Betriebshaftpflicht greift auch dann, wenn Mitarbeiter vorsätzlich einen Schaden herbeiführen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer davon keine Kenntnis hatte.

Exkurs: Die Schutzwirkung von Betriebshaftpflichtversicherungen

Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt in der Regel die Kosten, die durch ein Fehlverhalten entstehen. Dabei ist es irrelevant, ob das Fehlverhalten dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin zuzuschreiben ist. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist nur, dass der Schaden durch ein Verschulden entstanden ist, also durch ein entsprechendes Maß an Sorgfalt hätte verhindert werden können. Und im Gegensatz zu anderen Versicherungskonzepten greift wie bereits erwähnt der PharmAssec-Schutz auch, wenn die Schädigung Dritter nicht leichtfertig oder fahrlässig verursacht wurde, sondern vorsätzlich von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin – unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer nichts davon wusste.

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Risiko Strafprozess

Hat eine Handlung im Sanitätshaus zu einem Schaden an der Gesundheit eines Kunden oder einer Kundin geführt, ist es durchaus möglich, dass auch ein Strafprozess gegen den Inhaber oder die Inhaberin angestrengt wird. Solche Prozesse werden dann üblicherweise wegen des Verdachts auf Körperverletzung eröffnet. In solchen Fällen sind Schadenssummen im siebenstelligen Bereich möglich. Handelt es sich um einen Schaden, für den ein Verschulden des Sanitätsfachhauses ursächlich ist, übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung im Rahmen ihrer Bedingungen und vereinbarten Versicherungssummen sämtliche Kosten.

Anders sieht es aus, wenn sich herausstellt, dass der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. In solchen Fällen übernimmt in der Regel keine Betriebshaftpflichtversicherung die Regulierung. Eine Ausnahme bildet hier PharmAssec: Wir lassen Sie auch bei einem vorsätzlichen Handeln ihrer Mitarbeiter nicht allein, unter der Voraussetzung, dass Sie als Versicherungsnehmer keine Kenntnis von dem schadensverursachenden Verhalten hatten und kein Organisationsverschulden vorliegt.

Wer seine Apotheke also vor den Konsequenzen von Fehlverhalten umfassend schützen will, ist bei PharmAssec an der richtigen Stelle. Denn wir bieten Inhabern und Inhaberinnen von Sanitätshäusern einen umfassenden Schutz, der weit über das hinausgeht, was ansonsten am Markt üblich ist. Überzeugen Sie sich selbst:

Details für Vermittler
Details für Vermittler

Unsere Betriebshaftpflicht greift auch bei Vorsatz

Versicherungsnehmer von PharmAssec genießen auch bei vorsätzlich herbeigeführten Haftpflichtschäden Versicherungsschutz, sofern dem Versicherungsnehmer die vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitern nicht bekannt waren oder kein Organisationsverschulden vorliegt.

Damit reicht der PharmAssec-Schutz deutlich weiter, als ihn andere Versicherungen anbieten. Marktüblich ist, dass Schadenfälle aufgrund von Vorsatz nicht versichert werden.