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Haftungsschutz auch bei Vorsatz

Haftungsschutz auch bei Vorsatz

Wir schützen Sie selbst bei bewusstem Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiter

Fehler sind auch bei größter Sorgfalt, wie sie in Apotheken ganz überwiegend herrscht, nicht immer zu vermeiden. Führen Missgeschicke oder Fehlverhalten zu einer Schädigung von Kunden, müssen Apothekeninhaber und Apothekeninhaberinnen, die für Ihre Angestellten haften, mit Schadensersatzforderungen rechnen. Die rechtlichen Grundlagen für Schadensersatz setzt Paragraf 823, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort ist festgeschrieben, dass jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Zusätzlich kann je nach der konkreten Situation die Haftpflicht als pharmazeutischer Unternehmer nach Paragraph 84 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Betracht kommen.

Bei einem fahrlässigen Verhalten übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung die Schadenregulierung. Anders sieht es normalerweise bei Vorsatz aus. Vorsatz bedeutet bekanntlich, dass jemand absichtlich, unter Umständen strafbar handelt und dabei eine Schädigung verursachen will. Kommt der Kunde durch eine solche Handlung tatsächlich zu Schaden, kann die betroffene Person den Apothekeninhaber oder die Apothekeninhaberin in vollem Umfang haftbar machen.

Übliche Betriebshaftpflichtversicherungen bieten bei vorsätzlichen Handlungen keinen Schutz. Anders PharmAssec: Unter der Bedingung, dass Apothekeninhaber und Versicherungsnehmer keine Kenntnis von der Tat hatten, übernimmt PharmAssec auch bei Vorsatz eines Mitarbeiters die Regulierung der Schadenersatzforderung.

Informationen für Apotheken
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Umfassender Schutz vor Schadenersatz-Forderungen

Für ein bewusstes Fehlverhalten kann es viele Gründe geben: Wenn Sie beispielsweise als Arbeitgeber einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin kündigen müssen, ist das Arbeitsverhältnis oftmals zerrüttet. Eine mutwillige Revanche, um der Apotheke zu schaden, ist in einer solchen Situation nicht undenkbar. Aber auch Konflikte mit Kunden können unter Umständen zu bewussten Fehlverhalten führen. Werden Kunden durch solche bewusste Taten geschädigt, muss sich der Apothekeninhaber oder die Apothekeninhaberin auf hohe Schadenersatzkosten einstellen, denn bei Vorsatz zahlt üblicherweise keine Versicherung.

Anders PharmAssec, denn unsere Betriebshaftpflicht tritt auch dann ein, wenn Mitarbeiter vorsätzlich einen Schaden herbeiführen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer davon keine Kenntnis hatte.

Wann haftet die Betriebshaftpflicht-Versicherung?

Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt in der Regel die Kosten, die durch ein Fehlverhalten entstehen. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um den Versicherungsnehmer selber oder um seine Mitarbeiter handelt. Voraussetzung ist nur, dass der Schaden durch ein Verschulden entstanden ist, also durch ein entsprechendes Maß an Sorgfalt hätte verhindert werden können.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Salbe in einem falschen Mischungsverhältnis hergestellt wird und bei einem Kunden zu einer massiven allergischen Reaktion führt. Hätte der Apotheker oder ein Mitarbeiter die einzelnen Substanzen sorgfältiger geprüft, wäre der Personenschaden nicht entstanden. Dem Apothekeninhaber drohen je nach Folgeschäden beim Kunden ein Strafprozess wegen Körperverletzung und Schadenersatzforderungen. Die Betriebshaftpflichtversicherung der PharmAssec übernimmt in solch einem Fall die Prüfung des Anspruches und die Befriedigung berechtigter Ansprüche.

Ist die Salbe jedoch korrekt hergestellt worden und wurde der Patient über die Anwendung und eventuelle Risiken ausreichend beraten, liegt der Schaden des Patienten nicht im Verschulden der Apotheke. In solchen Fällen sind die Ansprüche unbegründet, und die Betriebshaftpflicht von PharmAssec kümmert sich um die Abwehr der unberechtigten Ansprüche, übernimmt gegebenenfalls auch die Kosten für die Verteidigung bei einem möglichen Prozess.

Das Risiko ist vergleichsweise groß

Das Risiko für Apotheken, mit Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden, ist vergleichsweise groß. Denn im Apothekenalltag sind die Möglichkeiten, einem Dritten ungewollt Schaden zuzufügen, sehr vielfältig. Die Palette reicht von falsch zubereiteten Rezepturen und Fehlabgaben von Medikamenten bis hin zur Verursachung von Schäden durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. Ist der Fehler unterlaufen, kann der verlangte Schadenersatz schnell im sechsstelligen Bereich liegen.

Das gilt gerade auch für Personenschäden, die, wenn sie zur Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten führen, Regressforderungen anderer Institutionen nach sich ziehen können. Möglich sind hier beispielsweise Ansprüche von Arbeitgebern der Geschädigten, die die Kosten des Arbeitsausfalls in Rechnung stellen. Oder Krankenkassen, die für alle aufgewendeten Arzt- und Reha-Kosten Ersatz erwarten. Ganz zu schweigen von dem Schmerzensgeld, welches der Geschädigte selbst einklagt.

Zu Schadenersatzansprüchen können noch Strafprozesse kommen

Hinzu kommt noch die Gefahr drohender Strafprozesse, da Staatsanwaltschaften beim Verdacht einer Körperverletzung automatisch gegen den mutmaßlichen Täter ermitteln. Kommt es bei einem Strafprozess zu einer Verurteilung, sind Schadenssummen im siebenstelligen Bereich möglich. Handelt es sich um einen Schaden, für den ein Verschulden der Apotheke ursächlich ist, übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung im Rahmen ihrer Bedingungen und vereinbarten Versicherungssummen sämtliche Kosten.

Schwieriger wird es, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dann übernimmt in der Regel keine Betriebshaftpflichtversicherung den Schaden. Eine Ausnahme bildet PharmAssec: Wir lassen Sie auch bei einem vorsätzlichen Handeln ihrer Mitarbeiter nicht allein. Voraussetzung dafür ist, dass Sie als Versicherungsnehmer keine Kenntnis von dem schadensverursachenden Verhalten hatten.

Wer seine Apotheke vor den Konsequenzen von Fehlverhalten schützen will, ist bei PharmAssec an der richtigen Stelle. Denn wir bieten Apothekerinnen und Apothekern einen umfassenden Schutz, der weit über das hinausgeht, was ansonsten am Markt üblich ist. Überzeugen Sie sich selbst:

Gerne informieren wir Sie über unsere für Apotheken maßgeschneiderte Betriebshaftpflichtversicherung und andere Möglichkeiten existenzbedrohende Gefahren durch den Apothekenbetrieb abzusichern.

Details für Vermittler
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Betriebshaftpflicht-Versicherung greift auch bei Vorsatz

Versicherungsnehmer von PharmAssec genießen bei vorsätzlich herbeigeführten Haftpflichtschäden Versicherungsschutz, sofern dem Versicherungsnehmer die vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitern nicht bekannt waren.

Damit reicht der PharmAssec-Schutz deutlich weiter, als ihn andere Versicherungen anbieten. Marktüblich ist, dass Schadenfälle aufgrund von Vorsatz nicht versicherbar sind.