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Fehlabgabe von Contrazeptiva kann für Apotheken teuer werden

Fehlabgabe Contrazeptiva

Ungewollte Schwangerschaft als Haftpflichtschaden

Weltweit werden jedes Jahr nahezu 100 Millionen Frauen ungewollt schwanger. Das entspricht 44 Prozent aller Schwangerschaften, so eine Studie, die 2018 in Lancet Global Health veröffentlicht wurde. In Westeuropa sind die Werte zwar deutlich niedriger, doch auch hier sind es immerhin noch 28 von 1000 Frauen, die ein Kind in sich tragen, das sie eigentlich nicht wollten. Laut dem österreichischen Verhütungsreport von 2012 werden 15 Prozent aller Frauen in Österreich mindestens einmal ungewollt schwanger. Und dass ungewollte Schwangerschaften auch in Deutschland ein Problem sind, zeigen mehr als 100.000 Abtreibungen im Jahr 2018.

Eine Schwangerschaft ist zwar in aller Regel für die werdenden Eltern ein erfreuliches Ereignis, aber es bedeutet auch eine gewaltige Umstellung. Nicht nur die Lebensführung ändert sich radikal, sondern auch die finanzielle Lage. Laut dem statistischen Bundesamt kostet ein Kind bis zum 18. Lebensjahr im Durchschnitt 126.000 Euro.

Und an dieser Stelle beginnt ein mögliches Haftungsrisiko für Apotheker und Apothekerinnen. Kann nämlich nachgewiesen werden, dass die ungewollte Schwangerschaft auf eine Falschberatung in einer Apotheke oder auf die Abgabe eines falschen Präparats zurückzuführen ist, dann besteht die Gefahr, für die daraus enstehenden Kosten haftbar gemacht zu werden. Schlimmstenfalls müssen Apotheker oder Apothekerinnen vollumfänglich für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Das wurde bereits mehrfach juristisch geklärt, bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH). Im Fall von Medizinern muss davon ausgegangen werden, dass bei einem erwiesenen Fehler das Mehrfache des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzüglich Kindergeld gezahlt werden muss. Dass dieses Haftungsrisiko auch für Apotheker besteht, ist spätestens seit 1968 bekannt. Nachdem in einer Apotheke anstelle der Antibabypille „Eugynon“ das verdauungsfördernde Mittel „Enzynorm“ abgegeben und eine Kundin ungewollt schwanger wurde, musste der Apotheker für die Hälfte der Unterhaltskosten aufkommen.

Als einer von nur wenigen Anbietern hat PharmAssec einen Haftungsschutz konzipiert, der Apothekerinnen und Apotheker vor Ansprüchen auf Unterhaltszahlungen bewahrt. Unsere Absicherung gegen Vermögensschäden aufgrund von Haftungsansprüchen bei ungewollten Schwangerschaften beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme für Haftpflichtschäden maximal 15 Millionen Euro..

Informationen für Apotheken
Informationen für Apotheken

Haftungsrisiko verschärft sich mit der „Pille danach“

Dass Apotheker und Apothekerinnen ein Haftungsrisiko bei Falschabgaben und Fehlberatungen eingehen, ist seit langem bekannt. Doch mit Einführung der freien Abgabe von Notfallkontrazeptiva („Pille danach“) ist dieses Risiko noch einmal deutlich größer geworden. Zur Erinnerung: Seit März 2015 darf die „Pille danach“ an alle Frauen über 14 Jahren frei abgegeben werden. Bis dahin handelte es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament, dessen Abgabe nur aufgrund eines Rezepts eines Gynäkologen erfolgen durfte.

Erstes Risiko: Falschberatung

Mit dem erleichterten Zugang soll das ohnehin schon enge Zeitfenster für die nachträgliche Verhütung nicht durch umständliche Prozeduren noch weiter verkleinert werden. Diese Vereinfachung bringt jedoch zusätzliche Risiken für Apotheken mit sich. Denn das Präparat verschiebt, eine rechtzeitige Einnahme vorausgesetzt, lediglich den Eisprung zeitlich nach hinten, um etwa 72 Stunden (nach PiDaNa) bis höchstens 120 Stunden (nach ellaOne), um eine Befruchtung zu verhindern. Hat der Eisprung jedoch bereits stattgefunden, ist die Notfallverhütung wirkungslos. Gerade Letzteres kann zu einem größeren Problem werden, weil Frauen oft der genaue Zeitpunkt ihres Eisprungs nicht bekannt ist. Ist das der Fall, müssen Kundinnen nicht nur über die mögliche Unwirksamkeit des Kontrazeptivums informiert, sondern auch der Besuch eines Gynäkologen angeraten werden. Kommen Sie als Apotheker oder Apothekerin dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nach, kann Ihnen später eine Unterhaltsklage der ungewollt schwangeren Kundin drohen.

Auch deshalb ist das Risiko des beratenden Apothekers oder der beratenden Apothekerin beim Thema Schwangerschaftsverhütung so groß. Doch es gibt noch etliche andere Gesichtspunkte, die berücksichtigt werden sollen: So müssen beispielsweise das Alter der Kundin und der Body Mass Index (BMI) beachtet werden. Zudem können andere Medikamente, die von der Kundin eingenommen werden, die Wirkung des Verhütungsmittels abschwächen oder sogar aufheben. Auch der Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs ist für eine korrekte Beratung von Bedeutung. Über all diese Gesichtspunkte muss die Kundin sachgerecht aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, kann eine Haftungsklage drohen.

Unser Tipp: Zu Ihrer Absicherung und zur Dokumentation der Beratung hat die Bundesapothekenkammer eine Checkliste inklusive Dokumentationsbogen entwickelt.

Zweites Risiko: Fehlabgabe

Apotheken handeln tagtäglich mit sensiblen Waren. Eine Verwechslung bei der Abgabe kann fatale Folgen nach sich ziehen. Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt Apothekeninhaber und Apothekeninhaberinnen sowie Mitarbeiter vor Schadenersatzforderungen bei fahrlässigem Verhalten, wie zum Beispiel die versehentliche Abgabe eines falschen Medikaments. Kommt es zu einer Klage, übernimmt Ihre Versicherung im Rahmen des Vertrags sämtliche aus der Klage resultierenden Kosten, wie die Überprüfung des Sachverhalts, mögliche Schadenersatzzahlungen, Anwaltskosten für die Schadenabwehr bei unberechtigten Forderungen und ein eventuelles Schmerzensgeld.

Im betrieblichen Alltag besteht das Risiko einer Verwechslung von Präparaten praktisch immer. Das gilt insbesondere bei einem hohen Kundenaufkommen und bei unleserlichen Rezepten für Präparate, deren Name anderen Medikamenten ähnelt. In dem bereits erwähnten Fall von 1968 wurde die Bezeichnung „Eugynon“ mit „Enzynorm“ verwechselt. Üblicherweise würde man davon ausgehen, dass Kunden den Fehler bemerken. Im Idealfall wird das falsche Medikament reklamiert und gegen das richtige Präparat umgetauscht.

Doch in der alltäglichen Praxis bleiben Fehlabgaben mitunter unentdeckt. Kommt es deshalb zu einer ungewollten Schwangerschaft, befinden sich Apotheker und Apothekerinnen in der Haftungsfalle, schließlich muss die Abgabe von Medikamenten mit Sorgfalt geschehen. Dazu gehört es, Medikamentennamen mit der auf dem Rezept stehenden Bezeichnung zu vergleichen. Geschieht dies nicht, liegt eine fahrlässige Handlung vor. Und die ist in der Regel schadensersatzpflichtig.

 PharmAssec bietet hier für eventuelle Ansprüche einen Schutz in Höhe von maximal 15 Millionen Euro

Wenn ein Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass eine ungewollte Schwangerschaft aufgrund der Abgabe eines falschen Präparats oder einer ungenügenden Aufklärung und Beratung durch die Apotheke mitverursacht wurde, haben Klagen auf Unterhaltszahlungen gute Aussicht auf Erfolg. Die Kosten für Apotheker und Apothekerinnen können im sechsstelligen Bereich liegen. PharmAssec bietet deshalb als eine der ganz wenigen Versicherungen, einen Versicherungsschutz von bis zu 15 Millionen Euro für Unterhaltszahlungen bei einer Fehlabgabe von Kontrazeptiva.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Überprüfung und Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen sowie unbegründeter Unterhaltsansprüche Dritter,
  • Kostenübernahme auch von Anwalts- und Prozesskosten zur Schadenabwehr im Falle einer Unterhaltsklage,
  • Übernahme von Unterhaltszahlungen im Falle einer erfolgreichen Klage bei einem vorliegenden Verschulden bis zu einer Höhe von maximal 15 Millionen Euro.
Details für Vermittler
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Haftungsschutz bei ungewollten Schwangerschaften

Kommt es bei Kundinnen zu ungewollten Schwangerschaften aufgrund einer Fehlabgabe von Kontrazeptiva oder einer Fehlberatung, schützt PharmAssec versicherte Apothekeninhaber und Apothekeninhaberinnen vor Vermögensschäden bis zu einer Höhe von maximal 15 Millionen Euro. Prozess- und Anwaltskosten sind im Schutz inbegriffen. Dieser Haftungsschutz gilt auch für Notfallkontrazeptiva („Pille danach“).

Damit erhalten Kunden von PharmAssec eine überdurchschnittliche Absicherung. Marktübliche Policen bieten entweder überhaupt keine Absicherung oder nur eine mit sehr geringen Versicherungssummen für derartige Unterhaltsansprüche.