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Meldepflichten

Meldepflichten

Mitwirkungspflichten - Mehr Schutz bei Verletzung der Obliegenheiten

Wer eine Versicherung abschließt, erwirbt damit nicht nur Schutz vor bestimmten Risiken, er geht auch Mitwirkungspflichten ein. Diese Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten betreffen unterschiedliche Bereiche: So zählen etwa pünktliche Beitragszahlungen zu den Obliegenheiten. Aber auch korrekte Angaben gegenüber dem Versicherer bei Vertragsschluss sind von zentraler Bedeutung für den Versicherungsschutz. Darüber hinaus müssen Änderungen und Vorgänge gemeldet werden, die für den Versicherungsschutz relevant sein können.

Gerade Letzteres wird aber gerne vergessen. Gibt es beispielsweise Sanierungs- oder Bauarbeiten an einem Gebäude, sollte das dem Versicherer rechtzeitig vor Baubeginn mitgeteilt werden. Denn Baugerüste für eine Fassadensanierung als Beispiel können Einbrechern den illegalen Einstieg in ein Gebäude erleichtern. Eine Risikovergrößerung, die insbesondere Apotheken betrifft, die grundsätzlich eine große Anziehungskraft auf Einbrecher ausüben. Werden solche Arbeiten dem Versicherer nicht gemeldet, führt das im Schadenfall üblicherweise zu reduzierten Auszahlungen. Nichterfüllung der Obliegenheiten wird von Anbietern schnell als grobe Fahrlässigkeit gewertet, die die Absicherung vermindert.

Auch hier zeigt sich die apothekengerechte Multi-Risk-Police PharmAssec deutlich großzügiger, als es bei Versicherungsanbietern üblicherweise der Fall ist. Wie beim Vorwurf der groben Fahrlässigkeit werden nach einer Obliegenheitsverletzung Schäden, die von Dritten verursacht wurden, bis zur maximalen Versicherungssumme von 1,5 Millionen Euro ohne Kürzungen erstattet. Ist der Versicherungsnehmer auch der Schadensverursacher, werden Schäden bis 250.000 Euro vollständig erstattet. Bei größeren Schadenssummen werden mindestens 80 Prozent entschädigt.

Informationen für Apotheken
Informationen für Apotheken

Vorsicht Baustelle – Obliegenheitsverletzungen vorbeugen

Bauarbeiten an Gebäuden oder in Apotheken selbst sollten praktisch immer dem Versicherer gemeldet werden. Egal, ob es sich um einen Fassadenanstrich handelt, eine Treppenhaussanierung oder eine anderweitige Modernisierungsmaßnahme wie etwa eine Wärmedämmung oder eine Erneuerung der Wasserleitungen – der Versicherer sollte informiert werden. Denn solche Arbeiten wirken sich auf die Risikoexposition von Apotheken aus. Wer in einem solchen Fall versäumt, seiner Versicherung mitzuteilen, dass an den gemieteten oder eigenen Räumlichkeiten vorübergehend oder gar dauerhaft Veränderungen vorgenommen werden, die Auswirkungen auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag haben, handelt möglicherweise grob fahrlässig.

Gefahren bei Renovierungsmaßnahmen erkennen und der Meldepflicht gerecht werden

Werden beispielsweise an einem Gebäude Umbaumaßnahmen durchgeführt, die die Aufstellung eines Gerüsts erfordern, so ist dies nicht nur störend, sondern birgt auch eine erhöhte Gefahr für Fußgänger und die Fenster der Apotheke. Anders gesagt: Solche Arbeiten können Auswirkungen auf die Haftpflichtversicherung und andere Versicherungen des Apothekeninhabers oder der Apothekeninhaberin haben. Darüber hinaus erleichtern Gerüste Einbrechern das Eindringen in Gebäude, weil nun Fenster leichter zugänglich werden. Das gilt umso mehr, wenn zum Beispiel Wohnungen leerstehen und damit das Risiko für Einbrecher sinkt. Diese können sich in solchen Fällen nachts unbemerkt Zugang zum Gebäude und zum Treppenhaus verschaffen, um von dort aus etwa durch die Hintertür in die Apotheke einzudringen.

Bei Aus- und Umbau gut versichert – Praxisbeispiel Einkaufszentrum

Doch nicht immer ist es Apothekerinnen und Apothekern möglich, den Versicherer oder den Makler über Baumaßnahmen frühzeitig zu informieren. Das gilt zum Beispiel für Apotheken, die sich in einem Einkaufszentrum oder Bahnhof befinden. Häufig werden an solchen Orten von Eigentümern oder Verwaltern umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, ohne Mieter rechtzeitig zu informieren. Dabei kommt es auch immer wieder vor, dass Wände zurückgebaut werden müssen. Wird nun eine angrenzende Innenwand der Apotheke durch eine provisorische Holzkonstruktion ersetzt, so handelt es sich dabei zweifelsfrei um eine meldepflichtige Risikoerhöhung.

Grob fahrlässig handelt der Inhaber oder die Inhaberin der Apotheke in einem solchen Fall, wenn der vertraglichen Meldepflicht nicht nachgekommen wird. Kommt es zu einem Schaden – etwa durch Einbrecher – besteht bei den meisten Versicherern nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz. Gleiches gilt bei den meisten Versicherungen übrigens auch, wenn Neuanschaffungen, die den Wert der Apotheke erhöhen, nicht gemeldet werden.

Rundumschutz auch bei erhöhten Gefahren

Ist ein Schadenfall nach einer Obliegenheitsverletzung eingetreten, ist dies oft nicht nur ärgerlich, sondern in schlimmen Fällen sogar mit hohen finanziellen Verlusten verbunden, die insbesondere kleine Apotheken schnell an den Rand der wirtschaftlichen Möglichkeiten bringen können. PharmAssec hat diese Gefahr erkannt und bietet Versicherungsnehmern aus diesem Grund eine umfassende Absicherung an, bei der Versicherungsnehmer von denselben günstigen Regelungen profitieren, wie sie PharmAssec beim Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gewährt.

Konkret bedeutet das: Hat der Versicherungsnehmer selbst den Schaden verursacht, dann leistet PharmAssec bei Schäden bis zu 250.000 Euro trotz Obliegenheitsverletzung ohne jede Quotelung. Bei größeren Schäden kommt es zu überschaubaren Kürzungen, die nicht über 20 Prozent der Schadensumme liegen dürfen. Der Schutz umfasst allerdings keine Erstattungen bei Verstößen gegen fest vereinbarte Obliegenheiten wie zum Beispiel pünktliche Beitragszahlungen und die Erfüllung behördlich vorgeschriebener Einzelvorgaben. Wird der Schaden von dritter Seite verursacht, leistet PharmAssec auch bei Verletzung der Meldepflichten ohne Einschränkungen bis zur maximalen Versicherungssumme.

Details für Vermittler
Details für Vermittler

Sicherheit trotz Verletzung der Meldepflichten

Bei einer Verletzung von Obliegenheiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls: Keinerlei Abzüge, wenn der Schaden nicht vom Versicherungsnehmer verursacht wurde. Ist der Versicherungsnehmer für den Schaden verantwortlich, gibt es bei Schäden bis 250.000 Euro keine Quotelungen. Sind die Schäden größer, gehen die Abzüge nicht über 20 Prozent hinaus. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind aber Schäden nach der Verletzung von individuell vereinbarten (z.B. Prämienzahlungen) oder behördlich geforderten Pflichten. Damit ist der PharmAssec-Schutz deutlich besser als die meisten anderen am Markt erhältlichen Absicherungen.